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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma Dzierzon Fachhandel GmbH Lise-Meitner-Str. 6, 28816 Stuhr

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Dzierzon Fachhan- del GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt – und dem Käufer gelten stets die nachstehenden Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende  Einkaufsbedingungen des Käufers werden von der Verkäuferin auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:

 

I.    ANGEBOT, SCHRIFTFORM

1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend unter Vorbehalt und Liefe- rungsmöglichkeit und der Änderung von Preisen und sonstigen Konditio- nen.

2. Vom Verkäufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich angenommen werden.  Nebenabreden  und  Zusicherungen  bestimmter  Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

3.   Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen,  zugrunde  gelegte  Preise sowie Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Käufer die Verant- wortung.  Dieser ist  auch dafür  verantwortlich,  dem  Verkäufer  jegliche erforderliche Information bezüglich  der bestellten Ware innerhalb ange- messener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hin- blick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erforder- nisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Ver- schlechterungen der Bestellung hinsichtlich  Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

 

II.    LIEFERZEIT

1. Vereinbarungen über Liefertermine stehen, auch soweit sie schriftlich zugesichert sind, unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2. Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferver- zug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlaß in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal von 5 % des Lieferwertes, zu verlangen, es sei denn, daß aus den Umständen des Falles erkennbar ist, daß der Käufer keinen Nachteil erlitten hat.

3. Setzt der Käufer, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist, ein ange- messene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schaden- ersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Scha- dens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf

50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 2 und 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Verkäufers zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragerfüllung in Fortfall geraten ist.

5.  Die Einhaltung der Lieferungsverpflichtung  des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käu- fers voraus.

 

III.   ABNAHME

1. Der Käufer ist verpflichtet, nach Ablauf der vertraglichen Lieferzeit die

Ware anzunehmen.

2. Kommt der Käufer seiner Annahmeverpflichtung nicht oder nicht recht- zeitig nach, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer eine angemes- sene Gebühr für  die  Lagerung sowie Ersatz aller sonstigen  durch  den Annahmeverzug entstandenen Schäden zu fordern.

Daneben ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zu set- zen und nach deren Ablauf die Rechte aus Paragraph 326 BGB geltend zu machen.

3. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstage in Annahmeverzug befindet, muß er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die  Einlagerung auf  Risiko  und  Kosten  des  Käufers vornehmen.  Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

 

IV.   ZAHLUNG

1. Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skon- to oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Erfolgt die Liefe- rung in Form von Teillieferungen, so ist die Verkäuferin berechtigt, bei jeder Teillieferung eine Zwischenrechnung zu erstellen.

2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut- schen Bundesbank p.a. zu fordern.  Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen  höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist  er  berechtigt,  diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nach- zuweisen, daß ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesent- lich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Der Käufer kann wegen etwaiger Gegenansprüche nur den aufrechnen oder ein  Zurückbehaltungsrecht  geltend machen, wenn  diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, daß der Gegen- anspruch des Käufers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V.    EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ein- schließlich etwaiger  Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält  sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert  werden  dürfen,  vor.  Der Eigentumsvorbehalt sichert auch Forderungen aus Lieferung und Leistung durch Niederlassungen oder Nebenbetrieben.

2.  Bei der Verarbeitung mit  noch  in  Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang die- ses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der  vom  Verkäufer gelieferten Ware zum  Rechnungswert  der  übrigen Ware.

3. Der Käufer darf über Vorbehaltsware im  Rahmen  des  normalen Geschäftsbetriebes  verfügen. Der Käufer ist verpflichtet,  die  Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend dem Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich sind, muß der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchfüh- ren. Der Käufer tritt  hiermit die  Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen  Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. Paragraph 771 ZPO  erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. Paragraph 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer gegenüber für den entstandenen Ausfall.

 

Vl.   GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sehen voraus, daß dieser sei- nen nach Paragraph 377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlie- ferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer ver- pflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Mängelbeseitigung  trägt  der  Verkäufer die  Material-,  Transport-  und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3.  Ist der Verkäufer zur  Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemes- sene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4.  Soweit sich nachstehend nichts  anderes  ergibt,  sind weitergehende Ansprüche des  Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen  – ausge- schlossen. Der Verkäufer haftet  nicht für Schäden, die nicht am Liefer- gegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für ent- gangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursa- che auf Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner  dann nicht,  wenn der Käufer wegen des  Fehlens einer zugesicherten Eigen- schaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß Paragraph

463 und 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

6. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungs- summe der Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Der Verkäufer ist bereit, dem Kläger auf Verlangen Einblick in diese Police zu gewähren. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren Scha- den begrenzt.

7. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahren- übergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus uner- laubter Handlung geltend gemacht werden.

 

Vll.  GEFAHRENÜBERGANG

1. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den

Käufer wie folgt übergehen:

–    soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausge- liefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet.

–      soweit die Waren an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert werden in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, daß die Ware zur Abholung bereitsteht.

 

Vlll.  GERICHTSSTAND

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sofern der Käufer Voll- kaufmann ist, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes am Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart. Sofern sich aus der Auftrags- bestätigung  nichts anderes ergibt,  ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

 

Dzierzon Fachhandel GmbH

Lise-Meitner-Str. 6

28816 Stuhr

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